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HinweisgeberInnen Schutzgesetz (=HSchG) – Meldesystem für Unternehmen

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner Inndata Datentechnik GmbH bieten wir Ihnen ein effizientes und sicheres Meldesystem.

Das Meldesystem ermöglicht ihrem Unternehmen, in Zusammenarbeit mit Ihrem eigenen Rechtsbeistand oder mit Unterstützung der Kooperationskanzlei, die rechtskonforme Abwicklung der Hinweisgeberrichtlinie. Es schützt Sie durch einfachen, sicheren und niederschwelligen Zugang vor Nutzung externer Meldekanäle oder der Offenlegung von Tat- beständen und ermöglich Ihnen die stressfreie Aufklärung von Vorwürfen.

Kurze Zusammenfassung zum Gesetzesinhalt (Quelle WKO ab März 2023):
Dient dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Hinweisgeber: Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, gehört zum Kreis der geschützten Hinweisgeber. Das sind neben Arbeitsnehmern auch z.B. Praktikanten, Mitglieder leitender Organe, Arbeitnehmer von Auftragnehmern und Lieferanten.


Meldungen: Meldungen können sowohl an interne als auch an externe Stellen gemeldet werden. Die Information über die eingerichtete (interne) Hinweisstelle muss allen Mitarbeitern zukommen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und –bekämpfung (BAK) ist eine allgemeine externe Stelle. Für bestimmte Bereiche gibt es auch ausschließlich zuständige externe Stellen (Z.B. Wiener Landesgesetz), auch diese Meldesysteme sind gesetzlich geregelt.

Wie sollen Hinweise erfolgen können? Das HSchG verlangt einen mündlichen (Z.B. Telefon) oder schriftlichen (z.B. Mail) Meldekanal. Auch beides ist möglich, auch ein Briefkasten, auch eine Anonyme Meldung, allerdings ist die Rückmeldung dann auch zu klären. Keine Vorgaben im Gesetz.

Sachlicher Geltungsbereich: Firmen ab zumindest 50 Arbeitnehmer, nicht jedoch für Einzelunternehmer. Bei wechselnder, insg. saisonaler schwankender AN-Anzahl ist auf den Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres abzustellen. Ist das Unternehmen in heiklen Bereichen tätig (=z.B. Finanzdienstleistungen, etc.) gilt es auch bei weniger als 50 Arbeitsnehmern.

Inkrafttreten: Interne und externe Stellen haben längstens ab 28.5.23 das Meldesystem einzurichten. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt der Stichtag bis längstens 17. Dezember 2023.

Nach einer kurzen Vorstellung, schicken wir Ihnen gerne ein Angebot zu - jetzt anfordern.